BFH - Beschluss vom 18.08.2005
XI B 151/04
Normen:
FGO § 155 § 79a Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 82
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 168/04
FG Hamburg, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 168/04

Gegenvorstellung; gesetzlicher Richter

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen XI B 151/04

DRsp Nr. 2005/19562

Gegenvorstellung; gesetzlicher Richter

1. Die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO grds. nicht mehr statthaft.2. Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts u. U. eine fristgebundene Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht entspr. § 321a ZPO erhoben werden.3. Das setzt voraus, dass das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbaren gesetzeswidrigen Weise anwendet.4. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung über die Gegenvorstellung nicht allein der Berichterstatter, der den Kostenbeschluss erlassen hatte, trifft, sondern der Vollsenat.

Normenkette:

FGO § 155 § 79a Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 321a ;

Gründe: