BFH, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen X S 2/02 (PKH)
DRsp Nr. 2002/14418
Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit
1. Die vom Ast. persönlich erhobene Gegenvorstellung ist nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil der Ast. nicht zum Kreis der in § 62 aFGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG genannten, vor dem BFH postulationsfähigen Personen und Gesellschaften gehört.2. Zwar gilt der in § 62 aFGO angeordnete Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Bezieht sich die Gegenvorstellung aber auf die Ablehnung eines vom Ast. zulässigerweise persönlich beim BFH gestellten PKH-Antrages, kann sie vom Ast. wirksam persönlich erhoben werden.3. Zu den Anforderungen an das "Ausnahme-Rechtsmittel" Gegenvorstellung.