BFH - Beschluss vom 07.08.2002
V S 14/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 175

Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen V S 14/02

DRsp Nr. 2002/18414

Gegenvorstellung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rspr. des BFH nicht möglich.2. Wird einem Beteiligten unter Hinweis auf Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde Gelegenheit gegeben, zur Vermeidung von Gerichtskosten bis zum Ablauf einer bezeichneten Frist eine evtl. Rücknahme zu erklären, obliegt es den Beteiligten, für den rechtzeitigen Eingang einer Rücknahmeerklärung Sorge zu tragen.3. Selbst wenn man für atypische Sachverhalte (hier: nicht richterliche Fristen) einer entsprechenden Anwendung des § 56 FGO bejahte, wäre jedenfalls erforderlich, dass innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist substantiell und schlüssig Wiedereinsetzungsgründe dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: