FG München - Urteil vom 09.11.2004
7 K 4153/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gehaltsuntersuchungen als Schätzungsgrundlage für Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Unangemessenheit einer Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1997

FG München, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 4153/01

DRsp Nr. 2005/677

Gehaltsuntersuchungen als Schätzungsgrundlage für Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Unangemessenheit einer Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1997

1. Gehaltsstrukturuntersuchungen sind als Orientierungsrahmen für eine Schätzung der Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geeignet, auch wenn für den speziellen Tätigkeitsbereich keine ausschließlichen Vergleichswerte vorliegen. 2. Übersteigt eine Gewinntantieme einen Anteil von 25 vH der Gesamtbezüge, so ist dies ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1984 gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach den Bestimmungen der Satzung der Einkauf von Rohware, von Halb- und Fertigerzeugnissen der Metallwaren- und Kunststoffbranche, die Herstellung von Erzeugnissen dieser Branche sowie der Verkauf im Groß- und Einzelhandel. Darüber hinaus ist die Klägerin in den letzten Jahren vermehrt im Bereich ...-technik tätig. Der Groß- und Einzelhandel macht insoweit nur einen relativ kleinen Teil der unternehmerischen Betätigung der Klägerin aus.