VG Karlsruhe - Urteil vom 13.10.2020
12 K 945/19
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; KAG § 20 Abs. 1; KAG § 29 Abs. 3 S. 1; KAG § 49 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; KAG § 49 Abs. 4 S. 2; AO § 91 Abs. 1 S. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2;

Geheilter Anhörungsmangel; Nachveranlagung von Wasserversorgungsbeitrag, Abwasserbeitrag; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Verbot der Doppelbelastung; Grundstücksbezogene Nachveranlagung; Maßstabsbezogene Nachveranlagung; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 12 K 945/19

DRsp Nr. 2021/1845

Geheilter Anhörungsmangel; Nachveranlagung von Wasserversorgungsbeitrag, Abwasserbeitrag; Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Verbot der Doppelbelastung; Grundstücksbezogene Nachveranlagung; Maßstabsbezogene Nachveranlagung; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

Kollidiert eine Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer die Nachveranlagung eröffnenden Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des angeschlossenen Grundstücks, ist § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG in einer solchen Weise teleologisch zu reduzieren, dass diese Bestimmung ausnahmsweise dann keine Anwendung findet, wenn die Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs missbräuchlich oder willkürlich erfolgt.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; KAG § 20 Abs. 1; KAG § 29 Abs. 3 S. 1; KAG § 49 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; KAG § 49 Abs. 4 S. 2; AO § 91 Abs. 1 S. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Nachveranlagung von Wasserversorgungs- und Abwasseranschlussbeiträgen.