Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) war nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu verlegen. Nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im Finanzprozess anzuwenden ist, kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
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