BFH - Beschluss vom 31.08.2005
IV S 6/05 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2244
BFH/NV 2005, 2244

Gehörsverletzung; mangelnde Vertretung

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen IV S 6/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18253

Gehörsverletzung; mangelnde Vertretung

Für die Rüge eines Antragstellers, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, genügt weder die Erklärung, die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei ihm erst eine Woche vor dem Termin zur "Kenntnis gelangt" noch die Behauptung, ein von ihm beauftragter Bevollmächtigter habe kurzfristig abgesagt. Der Antragsteller hätte zumindest vortragen müssen, warum er daran gehindert war, den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3, 4 ;

Gründe:

Da der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) keine Steuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die in die Gewinnfeststellungen 1988 und 1989 übernommenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Nach erfolglosem Einspruch, den er nicht begründet hatte, erhob der Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte, die Steuer auf 0 DM herabzusetzen. Zur Begründung führte er lediglich aus, das FA habe seine Unterlagen aus einer Garage entsorgt. Er benötige jedoch Einsicht in diese Unterlagen, um die Klage begründen zu können.