Da der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) keine Steuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die in die Gewinnfeststellungen 1988 und 1989 übernommenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Nach erfolglosem Einspruch, den er nicht begründet hatte, erhob der Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte, die Steuer auf 0 DM herabzusetzen. Zur Begründung führte er lediglich aus, das FA habe seine Unterlagen aus einer Garage entsorgt. Er benötige jedoch Einsicht in diese Unterlagen, um die Klage begründen zu können.
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