OLG Celle - Beschluss vom 29.09.2022
1 Ss 14/22
Normen:
SG § 11; SG § 17a Abs. 2 S. 1; StPO § 473 Abs. 1; WStG § 20; WStG § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
StRR 2023, 24-25
StV 2023, 37
WKRS 2022, 34911
Vorinstanzen:
AG Geestland, vom 28.04.2022

Gehorsamsverweigerung eines Soldaten wegen Nichtimpfen gegen Covid-19Unvermeidbarer Irrtum über die Unverbindlichkeit eines BefehlsOffenkundiges Missverhältnis zwischen dienstlichem Erfordernis und dem Eingriff in die Rechte des Soldaten

OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 1 Ss 14/22

DRsp Nr. 2023/3578

Gehorsamsverweigerung eines Soldaten wegen Nichtimpfen gegen Covid-19 Unvermeidbarer Irrtum über die Unverbindlichkeit eines Befehls Offenkundiges Missverhältnis zwischen dienstlichem Erfordernis und dem Eingriff in die Rechte des Soldaten

Zur Strafbarkeit der Verweigerung eines Soldaten, einen Befehl zu befolgen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geestland vom 28. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Geestland zurückverwiesen.

Normenkette:

SG § 11; SG § 17a Abs. 2 S. 1; StPO § 473 Abs. 1; WStG § 20; WStG § 22 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Geestland - Strafrichter - hat den Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.