FG Hamburg - Urteil vom 15.01.2010
4 K 152/09
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 3; EnergieStG § 14 Abs. 1; EnergieStG § 20 Abs. 1; EnergieStG § 21 Abs. 1;

Gekennzeichnetes Heizöl im Steueraussetzungsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 152/09

DRsp Nr. 2010/4788

Gekennzeichnetes Heizöl im Steueraussetzungsverfahren

Wird gekennzeichnetes Heizöl dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ohne dass seine Verwendung geklärt werden kann, ist es nach § 2 Abs. 1 und nicht nach § 2 Abs. 3 EnergieStG zu versteuern.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 3; EnergieStG § 14 Abs. 1; EnergieStG § 20 Abs. 1; EnergieStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Steuersatz für eine Fehlmenge von unversteuertem, gekennzeichnetem Heizöl.

1. Die Klägerin hat mit einem Tankschiff Gasöl der Unterposition 27101941 bis 27101949 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens10 mg/kg (im Folgenden: Heizöl) im Steueraussetzungsverfahren in ihre Lager in A und B verbringen lassen. Das Heizöl war als solches gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Ziffer 1 EnergieStG. Bei der Messung in den Löschhäfen wurde eine Mengendifferenz von 9.821 l gegenüber der Ursprungsmenge festgestellt. Der Verbleib dieser Menge konnte nicht aufgeklärt werden konnte.

2. Der Beklagte ermittelte unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten eine verbleibende Fehlmenge von 4.380 l, die er mit Steuerbescheid vom 18. Februar 2009 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) EnergieStG einer Steuer von EUR 470,40/1.000 l unterwarf.