FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2002
6 K 7119/99 K
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1 ; GmbHG § 43 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 807

Gelddiebstahl; Nichtabziehbare Betriebsausgabe; Sorgfaltsverstoß; Gesellschafter-Geschäftsführer; Aktivierung; Schadensersatzanspruch - Gelddiebstahl aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers begründet Schadensersatzanspruch der GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 7119/99 K

DRsp Nr. 2003/5589

Gelddiebstahl; Nichtabziehbare Betriebsausgabe; Sorgfaltsverstoß; Gesellschafter-Geschäftsführer; Aktivierung; Schadensersatzanspruch - Gelddiebstahl aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers begründet Schadensersatzanspruch der GmbH

Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne nachvollziehbaren betrieblichen Anlass den gesamten Kassenbestand (2.635,74 DM) über das Wochenende in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten PKW aufbewahrt und damit gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1 ; GmbHG § 43 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Industrie- und Rohrleitungsbau. Alleingesellschafter der Klägerin und zugleich als Geschäftsführer bestellt ist Herr B. Die Klägerin gehört zur "C-Firmengruppe", die in verschiedenen Sparten im Bereich Metallbau und Maschinentechnik tätig ist.