OLG Hamburg - Urteil vom 15.04.1994
11 U 237/93
Normen:
BGB § 362 ; GmbHG §§ 15 19 Abs. 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1240
DB 1994, 1409
DStR 1994, 982
EWiR 1994, 787
GmbHR 1994, 468
ZIP 1994, 948

Geldleistung eines GmbH-Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Zweckbestimmung und Tilgung der Einlagenschuld

OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 11 U 237/93

DRsp Nr. 2004/4625

Geldleistung eines GmbH-Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Zweckbestimmung und Tilgung der Einlagenschuld

»1. Führt der Gesellschafter einer GmbH dieser Geldmittel zu, so wird dadurch eine noch bestehende Einlageschuld des Gesellschafters nicht erfüllt, wenn der Gesellschafter sowie die Gesellschaft bei der Zuführung der Mittel davon ausgehen, daß der Gesellschafter eine Einlage bereits bei früherer Gelegenheit erbracht habe.2. Bleibt die Zweckbestimmung einer vom Gesellschafter an die GmbH erbrachten Zahlung offen, so kann der Gesellschafter der Zahlung nicht nachträglich die Zweckbestimmung einer Leistung auf eine noch ausstehende Einlage geben, wenn der gezahlte Betrag sich nicht mehr in der freien Verfügung der Gesellschaft befindet.«

Normenkette:

BGB § 362 ; GmbHG §§ 15 19 Abs. 2 Abs. 5 ;

Hinweise:

Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen:

Fleck, EWiR 1994, 787;