FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
5 K 36/06
Normen:
AO § 227;

Geldspielautomat - Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer, soweit diese aus dem Betrieb von Geldspielautomaten resultieren

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 36/06

DRsp Nr. 2011/7174

Geldspielautomat - Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer, soweit diese aus dem Betrieb von Geldspielautomaten resultieren

1. Zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen nach § 102 FGO. 2. Bestandskräftig festgesetzte Steuern sind nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Stpfl. nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren. 3. Allein der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass nach § 227 AO. 4. Für die Jahre 1985, 1993 und 1998 war es nicht offensichtlich und eindeutig fehlerhaft, Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mit Geldeinsatz als steuerpflichtig zu behandeln. 5. Soweit bestandskräftig festgesetzte USt aus dem Betrieb von Geldspielautomaten resultiert, kommt ein Erlass nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von festgesetzten und entrichteten Beträgen zur Umsatzsteuer 1985, 1993 und 1998, soweit diese aus dem Betrieb von Geldspielautomaten resultieren.