I.
Streitig ist die Steuerpflicht von Umsätzen aus Geldspielautomaten.
Für die Streitjahre 1997-2000 gab die Antragstellerin - teilweise nach erfolgten Schätzungen - Umsatzsteuererklärungen ab, in der sie jeweils eine Umsatzsteuerschuld errechnete, die im wesentlichen der Summe der bereits zuvor festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen entsprach. Zunächst wurde die Antragstellerin jeweils erklärungsgemäß veranlagt, wobei die Veranlagungen dieser Jahre unter Vorbehalt der Nachprüfung standen. Nach einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner für die Streitjahre 1997 - 2000 am 04.08.2003 einen auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid, in dem er jeweils die steuerpflichtigen Umsätze zum Regelsteuersatz erhöhte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.
Für das Streitjahr 2001 gab die Antragstellerin bisher keine Umsatzsteuererklärung ab. Daher schätzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 21.08.2003, der unter Vorbehalt der Nachprüfung erging.
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