Streitig ist, ob mit Geldspielgeräten erzielte Umsatze umsatzsteuerbar sind.
Die Klägerin (Klin.) betrieb im Streitjahr 1998 in E. und in F. je eine Spielhalle, in der ausschließlich Geldspielgeräte aufgestellt waren. Am 23.08.1999 reichte die Klin. eine Umsatzsteuer(USt)-Erklärung beim beklagten Finanzamt (FA) ein, in der sie für 1998 eine USt von 74.259,90 DM erklärte. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 29.05.2000, Tz. 12) wurde festgestellt, dass die Klin. die erzielten Umsätze nur unvollständig erklärt hatte. Daraufhin erließ das FA am 23.06.2000 gemäß § 164 Abs. 2 einen geänderten USt-Bescheid 1998, in dem es die USt 1998 aufgrund einer Umsatzzuschätzung auf 79.340 DM festsetzte. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 18.12.2001).
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