BFH - Beschluß vom 08.03.1999
VII B 208/98
Normen:
AO § 224 ; BGB § 270 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1058

Geldübermittlung; Scheckzahlung

BFH, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen VII B 208/98

DRsp Nr. 1999/6151

Geldübermittlung; Scheckzahlung

1. Gem. § 270 Abs. 1 BGB hat der Steuerschuldner grds. für Gefahren der Geldübermittlung einzustehen (im Streitfall: Einwurf eines Verrechnungsschecks in den Briefkasten des FA). 2. Etwaige Pflichtverletzungen des FA bei der Entgegennahme von Schecks können nicht die Rechtsfolge haben, dass die Steuerschuld trotz Nichteinlösung des Schecks getilgt wird.

Normenkette:

AO § 224 ; BGB § 270 Abs. 1 ;

Gründe: