FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2010
2 K 757/07
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 200 Abs. 1;

Geldverkehrsrechnung als Grundlage einer Hinzuschätzung von Erlösen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 757/07

DRsp Nr. 2010/23079

Geldverkehrsrechnung als Grundlage einer Hinzuschätzung von Erlösen

Eine Hinzuschätzung von Umsätzen im Rahmen einer Betriebsprüfung, an der mitzuwirken der Steuerpflichtige sich weigert, ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer in der angefertigten Geldverkehrsrechnung sämtlichen Einnahmen alle Ausgaben gegenüber gestellt und nur in der Höhe Erlöse bzw. Umsätze hinzugeschätzt hat, in der die Ausgaben die Einnahmen überstiegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 200 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob infolge einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung der vortragsfähige Gewerbeverlust zutreffend festgesetzt wurde.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2004 mit der Firma "R.-.Solar-Systeme" und der Firma "F. R. Marketing und Vertriebsförderung" zwei Einzelunternehmen.