BFH - Beschluss vom 27.06.2011
VIII B 138/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3263/08

Geldverkehrsrechnung als Grundlage von Hinzurechnungen bei nicht feststellbarem Anfangsvermögensbestand aufgrund unvollständiger Ermittlung in einem vorangegangenen Steuerstrafverfahren

BFH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen VIII B 138/10

DRsp Nr. 2011/14617

Geldverkehrsrechnung als Grundlage von Hinzurechnungen bei nicht feststellbarem Anfangsvermögensbestand aufgrund unvollständiger Ermittlung in einem vorangegangenen Steuerstrafverfahren

1. NV: Schätzungen des FA im Rahmen einer Geldverkehrsberechnung und Vermögenszuwachsberechnung sind unter anderem dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger seinen steuerlichen (Mitwirkungs-)Pflichten nicht nachgekommen ist und der Schätzung des FA lediglich eigene Schätzungen gegenübergestellt. 2. NV: Die Frage, "ob eine Geldverkehrsrechnung über einen Zeitraum von 12 oder mehr Jahren zu sachgerechten Ergebnissen führen kann", hat jedenfalls dann keine grundsätzliche, d.h. über den Streitfall hinausreichende Bedeutung, wenn die Geldverkehrsrechnung von Anfangsbeständen und Endbeständen ausgegangen ist und das FG sich ausführlich mit der Frage der Ertragsentwicklung und der Problematik, ob die geschätzten Einnahmen vom Kläger in den Streitjahren erzielbar waren, auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a)