Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Bezug auf die gewerblichen Einkünfte, die die Antragstellerin im Streitjahr 1994 erzielt hat, eine Hinzuschätzung dem Grunde nach berechtigt und ggf. der Höhe nach fehlerfrei war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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