FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2018
2 K 2220/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 2220/17

DRsp Nr. 2019/6964

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Recht erfolgt ist.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, absolvierte von 1983 bis 1986 eine Lehre als Stuckateur; anschließend war er nach eigenen Angaben in diesem Beruf etwa 20 Jahre lang nichtselbständig beschäftigt. Die Kläger errichteten 1997 in Q ein Wohnhaus, das sie bis zum Jahr 2007 selbst nutzten; danach vermieteten sie das Gebäude und veräußerten es im Jahr 2013. In den Jahren 2006 und 2007 erstellten sie ein Wohngebäude in G, welches nach Fertigstellung im März 2007 eigenen Wohnzwecken diente.