FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2018
2 K 2160/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 2160/17

DRsp Nr. 2019/7096

Geldverkehrsrechnung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; ungeklärte Bareingänge; Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags

Tenor

I.

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017 werden dahingehend geändert, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.485,00 € im Jahr 2002, 7.020,00 € im Jahr 2003, 14.148,00 € im Jahr 2004 und 2.376,00 € im Jahr 2005 berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Recht erfolgt ist.