FG München - Beschluss vom 28.06.2002
13 V 2198/02
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung; Zufluss von Arbeitslohn; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999, 2000; Solidaritätszuschlag 1997, 1998, 2000; Zinsen zur Einkommensteuer 1997, 1998, 1999

FG München, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 13 V 2198/02

DRsp Nr. 2002/13800

Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung; Zufluss von Arbeitslohn; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999, 2000; Solidaritätszuschlag 1997, 1998, 2000; Zinsen zur Einkommensteuer 1997, 1998, 1999

1. Die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das kein ausschließliches Nutzfahrzeug ist, stellt idR einen geldwerten Vorteil i.B. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. 2. Einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH fließt der Arbeitslohn grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und der Zufluss von Arbeitslohn an den Antragsteller (ASt) als beherrschenden Gesellschafter der ... GmbH (GmbH). Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 19.12.2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die ASt beantragen,