BFH - Urteil vom 20.05.2010
VI R 12/08
Normen:
EStG § 19; FGO §§ 118 Abs. 2, 127;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 139/07

Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen VI R 12/08

DRsp Nr. 2010/16229

Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).2. Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.

Normenkette:

EStG § 19; FGO §§ 118 Abs. 2, 127;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, obwohl der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses noch kein Mitarbeiter des Darlehensnehmers war.