Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung an den Kläger.
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges geschlossen und den geldwerten Vorteil, bemessen nach der sog. 1%-Regelung, monatlich als geldwerten Vorteil versteuert. Wegen der Berechnung wird auf die vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen.
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