Die Parteien streiten über die Anwendung des § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute. Im Streitjahr 1996 waren beide bei der Stadt F beschäftigt, der Kl. als Schulhausmeister. Für die ihnen von der Stadt zur Verfügung gestellte Dienstwohnung, ein Einfamilienhaus mit 85 m2 Wohnfläche, zahlten die Kl. eine unter der ortsüblichen Miete liegende Miete. Den sich aus der verbilligten Überlassung der Dienstwohnung ergebenden geldwerten Vorteil i. H. v. 3.387,24 DM rechnete die Stadt F dem Bruttoarbeitslohn des Kl. als Sachbezug hinzu und führte die dementsprechende Lohnsteuer ab.
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