Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.
I. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2006 X B 55/06, BFH/NV 2006, 1694; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.). Die Rechtsfrage muss im konkreten Streitfall klärungsbedürftig und auch klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, m.w.N.).
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