Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr an mehreren Gesellschaften beteiligt. Er war zu 50 v.H. Gesellschafter der G Baugesellschaft mbH & Co. KG sowie Gesellschafter der … Küchen & Bäder G OHG und der G E GmbH & Co. KG. Außerdem führte er als Einzelunternehmer das G Küchenzentrum.
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