FG München - Urteil vom 19.06.2000
13 K 3435/96
Normen:
EStG 1994 § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 4; EStG 1990 § 8 Abs. 2; EStG 1994 § 8 Abs. 2; EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1994 § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Geldwerter Vorteil durch Überlassung eines betrieblichen Pkws - Ein-Prozent-Regelung; Ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches; Bindung des Finanzamts an frühere Handhabung

FG München, Urteil vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 3435/96

DRsp Nr. 2009/22952

Geldwerter Vorteil durch Überlassung eines betrieblichen Pkw's - Ein-Prozent-Regelung; Ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches; Bindung des Finanzamts an frühere Handhabung

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der sog. Einprozent-Methode und zu den Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches.

Normenkette:

EStG 1994 § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 1993 Abschn. 31 Abs. 7 S. 3 Nr. 4; EStG 1990 § 8 Abs. 2; EStG 1994 § 8 Abs. 2; EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1994 § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr 1994 als angestellter Wirtschaftsingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber überließ ihm im Streitjahr einen Firmenwagen (Mercedes-Benz, Listenpreis 158.000 DM), den er neben den beruflichen Fahrten für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte.

Als Sachbezug (geldwerter Vorteil) versteuerte der Arbeitgeber des Kl für Privatfahrten 18.960 DM (1 v. H. der Anschaffungskosten x 12) und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.556,80 DM (19 km Entfernung zur Arbeitsstätte x 180 Tage x 1,04 DM). Der Betrag von 22.516,80 DM ist in dem auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn von 418.944,55 DM enthalten.