Die Klägerin bezieht als Arbeitnehmerin bei der A . . . (fortan: A) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die A gewährt ihren Arbeitnehmern verbilligte Flüge, und zwar zum einen Flüge ohne feste Reservierung (sog. "stand-by-Flüge") und zum anderen sonstige Flüge mit Reservierungsmöglichkeiten (sog. "Produktflüge"). Letztere werden seitens der A über einen Produktflug-Wertschein in Höhe von 2.500 DM abgerechnet.
Nach den vorliegenden Vergütungsabrechnungen für das Streitjahr 1998 hat die A aus den von der Klägerin getätigten Flügen einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 1.306,89 DM dem Arbeitslohn hinzugerechnet und der Lohnsteuer unterworfen.
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