Streitig ist, ob der Kläger für die Teilnahme an vom Automobilhersteller X Werke AG (im Folgenden: Hersteller) veranstalteten Incentive-Reisen nach §§ 19, 8 Einkommensteuergesetz (EStG) einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern hat.
Der Kläger ist als Verkaufsberater bei dem Autohaus B, (im Folgenden: Arbeitgeber), angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoverdienst betrug in den Streitjahren zwischen x TDM bis x TDM. Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgte für die Streitjahre endgültig.
Streitjahr Eingang d. Erklärung Datum d. letzten ESt-Bescheids festgesetzte Steuer
1994 1995 17.11.1997
1997 1998 12.08.1998
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