BFH - Beschluss vom 21.12.2006
VI B 24/06
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 699
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3167/04

Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien

BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen VI B 24/06

DRsp Nr. 2007/4607

Geldwerter Vorteil; verbilligte Überlassung von Aktien

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die verbilligte Überlassung von Aktien einen geldwerte Vorteil darstellt und zu Arbeitslohn führen kann, wenn der Vorteil dem ArbN "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung, wenn sie auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828, und vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029, sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).