FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2011
4 K 1690/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 2a;

Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 1690/05

DRsp Nr. 2012/2829

Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

1. Wird einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Dienstwagen samt Fahrer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist nicht nur die Überlassung des Fahrzeugs als Arbeitslohn zu behandeln, sondern es ist auch für die Gestellung des Fahrers ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis anzusetzen (Abgrenzung zum BFH v. 22.9.2010. VI R 54/09). Das gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein personengebundenes Fahrzeug oder wechselnde Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. 2. Es führt zu keiner überhöhten Besteuerung, wenn mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom FA nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt und für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a LStR 2001 ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde.