Die Beteiligten streiten über die zutreffende Besteuerung der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Klägers.
Der Kläger ist von Beruf angestellter Unternehmensberater bei B, C-Straße ... in D. Für seine Tätigkeit stand ihm während des gesamten Kalenderjahres ein Dienstwagen zur Verfügung. Der bis zum 02.08.2007 genutzte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E1 hatte unstreitig einen Bruttolistenpreis von 41.700 EUR; das für das restliche Streitjahr zur Verfügung stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E2 hatte einen Bruttolistenpreis von 88.400 EUR.
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