FG Köln - Urteil vom 24.03.2011
15 K 290/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Nutzung

FG Köln, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 15 K 290/10

DRsp Nr. 2011/11291

Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Nutzung

Ein Zuschlag gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten anzuwenden, wenn diese weniger als 15 Tage monatlich betragen, und dann nach Einzelbewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer zu bewerten.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Besteuerung der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Klägers.

Der Kläger ist von Beruf angestellter Unternehmensberater bei B, C-Straße ... in D. Für seine Tätigkeit stand ihm während des gesamten Kalenderjahres ein Dienstwagen zur Verfügung. Der bis zum 02.08.2007 genutzte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E1 hatte unstreitig einen Bruttolistenpreis von 41.700 EUR; das für das restliche Streitjahr zur Verfügung stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E2 hatte einen Bruttolistenpreis von 88.400 EUR.