Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war bei der X-AG (AG) angestellt. Diese gab im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelschuldverschreibungen aus, die zum Umtausch in Aktien der AG berechtigten. Die Schuldverschreibungen wurden den Mitarbeitern der AG zum Bezug angeboten. Der Kläger zeichnete im November 1997 Anleihen im Nennbetrag von 4 000 DM. Bezüglich der Hälfte dieser Anleihen übte er im Streitjahr 1999 sein Wandlungsrecht aus. Der Kurswert der Aktien, die er dabei von der AG erhielt, überstieg den von dem Kläger gezahlten Anleihebetrag um 438 784 DM. Nachdem die AG eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft eingeholt hatte, behandelte sie den Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn, behielt Lohnsteuer davon ein und führte diese ab.
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