Der Kläger ist Landwirt und ermittelt den aus seiner Landwirtschaft angefallenen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Wirtschaftsjahr endet jeweils zum 30. Juni. Zum landwirtschaftlichen Vermögen des Klägers zählten im Streitjahr 1.188 Aktien der Zucker-Aktiengesellschaft X. An 1.009 dieser Aktien hatte Frau Käthe M. ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht.
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