BFH - Beschluss vom 22.07.2002
V R 55/00
Normen:
FGO § 135 Abs. 2 ; HGB § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht

BFH, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen V R 55/00

DRsp Nr. 2002/14431

Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht

1. Nach Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit sind zu deren Vertretung nur die Liquidatoren befugt, die gem. § 66 Abs. 5 GmbHG durch das Gericht ernannt worden sind.2. Die Löschung der GmbH führt grds. nicht zum Verlust der Parteifähigkeit.3. Der vollmachtlose Vertreter hat die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, wenn und weil er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat. Bei einer in das Handelsregister einzutragenden Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit gilt der Prozessvertreter in Anwendung des Rechtsgedankens des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht als gutgläubig und kann daher als Veranlasser betrachtet werden.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2 ; HGB § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- als unzulässig ab, weil die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 56 FGO) sei mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen nicht in Betracht gekommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1270 veröffentlicht.