I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- als unzulässig ab, weil die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 56 FGO) sei mangels Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen nicht in Betracht gekommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1270 veröffentlicht.
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