BGH - Beschluss vom 28.05.2020
V ZB 56/19
Normen:
StPO § 111f Abs. 1 S. 1; StPO § 111h Abs. 2 S. 1; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1146
NJW 2020, 2337
NZG 2020, 1036
NZI 2020, 853
NZM 2020, 759
StV 2020, 729
WM 2020, 1270
ZIP 2020, 2359
ZInsO 2020, 1467
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 185 K 28/18
LG Essen, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 69/19

Gelten des angeordneten Vollstreckungsverbots für alle in § 111f StPO geregelten in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger als zuläassig durch Bewirken der Eintragung einer Sicherungshypothek in Vollziehung eines Vermögensarrests; Betreiben weiterhin der Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen V ZB 56/19

DRsp Nr. 2020/9124

Gelten des angeordneten Vollstreckungsverbots für alle in § 111f StPO geregelten in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger als zuläassig durch Bewirken der Eintragung einer Sicherungshypothek in Vollziehung eines Vermögensarrests; Betreiben weiterhin der Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.b) Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG