AG Essen, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 185 K 28/18
LG Essen, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 69/19
Gelten des angeordneten Vollstreckungsverbots für alle in § 111f StPO geregelten in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger als zuläassig durch Bewirken der Eintragung einer Sicherungshypothek in Vollziehung eines Vermögensarrests; Betreiben weiterhin der Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen V ZB 56/19
DRsp Nr. 2020/9124
Gelten des angeordneten Vollstreckungsverbots für alle in § 111fStPO geregelten in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger als zuläassig durch Bewirken der Eintragung einer Sicherungshypothek in Vollziehung eines Vermögensarrests; Betreiben weiterhin der Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
a) Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111fStPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.b) Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.§ 10 Abs. 1 Nr. 2ZVG
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