BFH - Beschluss vom 28.01.2009
VI B 138/08
Normen:
FGO § 68; FGO § 127; EStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 359/06

Geltendmachen von Aufwendungen für Instandsetzungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

BFH, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen VI B 138/08

DRsp Nr. 2009/6038

Geltendmachen von Aufwendungen für Instandsetzungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 127; EStG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, begehrten im Streitjahr (2003) die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

An dem im Eigentum der Kläger stehenden und von ihnen bewohnten Gebäude entstand während Umbauarbeiten aufgrund der mangelhaft abgesicherten Baustelle durch starken Regenfall ein umfangreicher Wasserschaden, der sich nach den finanzgerichtlichen Feststellungen auf weit über 300 000 EUR belief. Nach Abzug von Versicherungsleistungen, die die Versicherer der bauausführenden Firmen an die Kläger geleistet haben, und nach weiteren Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs, machten die Kläger die verbleibenden Aufwendungen für Instandsetzungsaufwendungen sowie für Wiederbeschaffungskosten von Möbel und Hausrat in Höhe von 113 910 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.