BFH - Beschluss vom 25.05.2012
VIII B 155/11
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1610
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 81/10

Geltendmachung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs mit der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen VIII B 155/11

DRsp Nr. 2012/16393

Geltendmachung der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs mit der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. 2. NV: Gemäß § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. 3. NV: § 124 Abs. 2 FGO schließt die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird. 4. NV: Ein solcher Verstoß durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist. 5. NV: Die Aussetzung eines Verfahrens gem. § 74 FGO kommt nur bei einer Vorgreiflichkeit (Abhängigkeit) eines Rechtsverhältnisses von einem anderen anhängigen Rechtsstreit in Betracht oder in Fällen, bei denen das vorgreifliche Rechtsverhältnis von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.