OLG München - Urteil vom 15.10.2008
7 U 4972/07
Normen:
GmbHG § 64; HGB § 130a Abs. 2; HGB § 130a Abs. 3; HGB § 177a; ZPO § 139; ZPO § 41;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 490
OLGReport-München 2009, 379
ZIP 2008, 2169
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 1877/07

Geltendmachung der Befangenheit des erstinstanzlichen Richters in der Berufungsinstanz; Hinweispflichten des Gerichts; Haftung des Geschäftsführers mehrerer Konzerngesellschaften für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

OLG München, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 7 U 4972/07

DRsp Nr. 2009/28349

Geltendmachung der Befangenheit des erstinstanzlichen Richters in der Berufungsinstanz; Hinweispflichten des Gerichts; Haftung des Geschäftsführers mehrerer Konzerngesellschaften für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

1. Das Berufungsgericht ist rechtlich gehindert, über ein Befangenheitsgesuch hinsichtlich des erstinstanzlichen Richters zu entscheiden, wenn die Gründe erst nach Verkündung des Urteils erkennbar geworden und mit der Berufung geltend gemacht worden sind. Über das Befangenheitsgesuch ist vielmehr nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden (Anschl. an BGH - III ZR 93/06 - 30.11.2006). 2. Der Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften haftet hinsichtlich Zahlungen der Gesellschaften untereinander nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei jeder Gesellschaft einzeln, auch wenn nur Gelder innerhalb des Konzerns "verschoben" worden sind, um von ihm bevorzugte Gläubiger befriedigen zu können (BGH - II ZR 38/07 - 05.05.2008).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2007 samt der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Klage in einem 90.330,70 Euro übersteigenden Betrag abgewiesen wurde.