BFH - Urteil vom 08.07.2010
VI R 24/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LStR R 40 Abs. 1 S. 1; LStR R 40 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen , vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1098/08

Geltendmachung der Differenzbeträge zwischen vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Übernachtungen im Ausland und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien i.R.v. Werbungskosten

BFH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VI R 24/09

DRsp Nr. 2010/19676

Geltendmachung der Differenzbeträge zwischen vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Übernachtungen im Ausland und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien i.R.v. Werbungskosten

Ein Arbeitnehmer kann bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten und den höheren Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht als Werbungskosten geltend machen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LStR R 40 Abs. 1 S. 1; LStR R 40 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer die Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland nach den für das Streitjahr 2006 maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) insoweit steuermindernd als Werbungskosten geltend machen kann, als diese die ihm vom Arbeitgeber erstatteten, tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.