OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2019
8 U 117/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/18

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 117/18

DRsp Nr. 2022/11334

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 10/18) vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.445,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.