OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2019
8 U 138/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 30/18

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 138/18

DRsp Nr. 2022/11343

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 30/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Zum Sachverhalt verweist der Senat auf Ziffer I. seines Hinweisbeschlusses vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.04.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vertieft der Kläger sein Vorbringen zur Haftung des Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner Aktivlegitimation für den Innenausgleich.

II.