OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2019
8 U 153/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/18

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 153/18

DRsp Nr. 2022/11344

Geltendmachung der Kommanditistenhaftung für Steuerverbindlichkeiten einer Schiffsgesellschaft in deren Insolvenz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 15/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.04.2019 vertieft der Kläger sein Berufungsvorbringen zur Haftung der Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner – des Klägers – Aktivlegitimation für den Innenausgleich.

II.