OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2017
1 Ws 54/17
Normen:
StPO § 397a Abs. 1, 464b; RVG § 53 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 813/12

Geltendmachung der über die gesetzliche Vergütung hinaus gehenden Gebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 54/17

DRsp Nr. 2017/12457

Geltendmachung der über die gesetzliche Vergütung hinaus gehenden Gebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten

1. Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 - III-2 Ws 136/12 -, [...]).2. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die von dem durch Urteil des Landgerichts Siegen vom 23.08.2013 (31 Ks 11 Js 813/12 - 1/13) rechtskräftig verurteilten S an den für die Nebenklägerin I als Beistand bestellten Rechtsanwalt T in L zu zahlenden Gebühren werden auf insgesamt 733,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.02.2016 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.