FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2010
12 K 12126/08
Normen:
AO § 362 Abs. 1; AO § 362 Abs. 2 S. 2; AO § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 385

Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme bei grob fehlerhaften Auskünften des FA sowie aufgrund starken psychischen Drucks wegen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bei einer Außenprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 12 K 12126/08

DRsp Nr. 2010/18797

Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme bei grob fehlerhaften Auskünften des FA sowie aufgrund starken psychischen Drucks wegen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bei einer Außenprüfung

1. Die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme kann nachträglich nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen mit Erfolg geltend gemacht werden, etwa wenn bei einem rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen durch sachlich grob fehlerhafte Belehrungen des FA über die tatsächliche Verfahrenslage falsche Vorstellungen erweckt werden und wenn der Steuerpflichtige außerdem durch die Initiative dieser Behörde veranlasst worden ist, eine prozessuale Erklärung abzugeben, deren Folgen er offensichtlich gerade nicht wollte. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin wegen einer länger dauernden Außenprüfung und der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die GmbH und des damit verbunden psychischen Drucks ihren Einspruch zurückgenommen hat, wenn die Rücknahme erst nach Monaten erfolgt ist und die anwaltlich vertretene Gesellschafter-Geschäftsführerin vor der Rücknahme noch Schriftverkehr mit dem FA geführt und die rechtlichen Fragen mit ihrem Rechtsanwalt besprochen hat.

Die Klage wird abgewiesen.