FG München - Urteil vom 27.02.2002
3 K 4968/98
Normen:
MinöStV (1993) § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;

Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Zahlungsunfähigkeit des Käufers als Voraussetzungen für Mineralölsteuer-Vergütung an den Verkäufer; Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 4968/98

DRsp Nr. 2005/5118

Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Zahlungsunfähigkeit des Käufers als Voraussetzungen für Mineralölsteuer-Vergütung an den Verkäufer; Mineralölsteuer

1. Voraussetzung für die Vergütung von Mineralölsteuer an den Verkäufer ist u.a., dass der Zahlungsausfall trotz wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts (hier: durch Erklärung auf Lieferschein) und notfalls gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche des Antragsteller nicht zu vermeiden war. Die gesetzliche Regelung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV schließt notwendigerweise auch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ein, wenn diese angesichts des drohenden Zahlungsausfalles geboten erscheint und geeignet ist, insoweit einen teilweisen Zahlungsausfall zu vermeiden (zu den anzuerkennenden Fristen für eine rechtzeitige Mahnung und gerichtliche Verfolgung der Ansprüche). 2. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts war jedoch nicht geboten, wenn auf die erste Lieferung noch Teilzahlungen geleistet wurden und zudem die Ware beim Käufer (Tankbetrieb) schon kurze Zeit nach der zweiten Lieferung vollständig verbraucht und nicht nicht mehr vorhanden war.