BFH - Beschluss vom 24.02.2010
III B 13/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 931
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3337/07

Geltendmachung des Verfahrensmangels eines unrechtmäßig ergangenen Prozessurteils nach einer bedingt gestellten Klage als Revisionszulassungsgrund

BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III B 13/09

DRsp Nr. 2010/5655

Geltendmachung des Verfahrensmangels eines unrechtmäßig ergangenen Prozessurteils nach einer bedingt gestellten Klage als Revisionszulassungsgrund

1. NV: Es besteht keine Bindung an den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz, wenn der dargestellte Sachverhalt das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ergibt. 2. NV: Eine Klage muss jedenfalls im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit unbedingt sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) wies den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2007 als unbegründet zurück. Mit an die Familienkasse gerichtetem Faxschreiben vom 23. Juli 2007 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Änderung der Einspruchsentscheidung dahingehend, dass die Kindergeldfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. insoweit vorläufig ergeht; er bat, "falls aus zeitlichen Gründen eine Änderung gem. § 174 AO nicht mehr durchgeführt werden kann, ... dieses Schreiben als Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu werten". Die Familienkasse leitete das Schriftstück am 20. September 2007 dem Finanzgericht (FG) zu, das die Klage abwies.