I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) wies den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2007 als unbegründet zurück. Mit an die Familienkasse gerichtetem Faxschreiben vom 23. Juli 2007 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Änderung der Einspruchsentscheidung dahingehend, dass die Kindergeldfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. insoweit vorläufig ergeht; er bat, "falls aus zeitlichen Gründen eine Änderung gem. § 174 AO nicht mehr durchgeführt werden kann, ... dieses Schreiben als Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu werten". Die Familienkasse leitete das Schriftstück am 20. September 2007 dem Finanzgericht (FG) zu, das die Klage abwies.
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