FG München - Gerichtsbescheid vom 21.07.2003
13 K 1978/00
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;

Geltendmachung einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Klagebefugnis; Zwangsvollstreckung

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 13 K 1978/00

DRsp Nr. 2003/10347

Geltendmachung einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Klagebefugnis; Zwangsvollstreckung

1. Die bloße Ankündigung der Zwangsvollstreckung und die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung einer Pfändungsverfügung an den Drittschuldner sind keine mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakte. 2. Ist der Kläger weder Vollstreckungsschuldner noch Drittschuldner einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, ist er mangels eigener Beschwer nicht klagebefugt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit Schriftsatz vom 27.3.1999 hat die Klägerin (Klin) Klage gegen die "vermeintliche Zwangsvollstreckungsverfügung vom 25.2.1999" (Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Bl. 10 der FG-Akten), die Mitteilung vom 15.3.1999 über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 11 der FG-Akten) und die Ankündigung der Vollstreckung vom 23.6.1998 (Bl. 9 der FG-Akten) erhoben. Auf die von der Klin eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Die Klin beantragt sinngemäß

die Aufhebung der Ankündigung der Vollstreckung vom 23.6.1998, der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.2.1999 und der Mitteilung vom 15.3.1999.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

II.

Es erscheint als sachgerecht, durch - kostengünstigeren - Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO).

Die Klage ist unzulässig.