I.
Mit Schriftsatz vom 27.3.1999 hat die Klägerin (Klin) Klage gegen die "vermeintliche Zwangsvollstreckungsverfügung vom 25.2.1999" (Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Bl. 10 der FG-Akten), die Mitteilung vom 15.3.1999 über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 11 der FG-Akten) und die Ankündigung der Vollstreckung vom 23.6.1998 (Bl. 9 der FG-Akten) erhoben. Auf die von der Klin eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Die Klin beantragt sinngemäß
die Aufhebung der Ankündigung der Vollstreckung vom 23.6.1998, der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.2.1999 und der Mitteilung vom 15.3.1999.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
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