BFH - Beschluss vom 28.01.2010
VIII B 156/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 108
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 846/2008

Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen als Grund für eine Berufung; Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung als Berufungsgrund

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 156/09

DRsp Nr. 2010/7433

Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen als Grund für eine Berufung; Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung als Berufungsgrund

NV: Die Voraussetzungen, unter denen Säumniszuschläge erlassen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7g;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).