FG Nürnberg, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 846/2008
Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen als Grund für eine Berufung; Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung als Berufungsgrund
BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 156/09
DRsp Nr. 2010/7433
Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen als Grund für eine Berufung; Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung als Berufungsgrund
NV: Die Voraussetzungen, unter denen Säumniszuschläge erlassen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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