1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.10.2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die hälftige Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung.
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