LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2022
L 5 KR 221/21
Normen:
SGB V § 27a;
Fundstellen:
MedR 2023, 336
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1103/19

Geltendmachung eines Anspruchs auf hälftige Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 221/21

DRsp Nr. 2024/5207

Geltendmachung eines Anspruchs auf hälftige Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27a;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die hälftige Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung.